S1 25 87 URTEIL VOM 15. JULI 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Syna, Visp gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Sitten, Beschwerdegegnerin (Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Verletzung der Meldepflicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2025
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sach- lich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), wes- halb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 Abs.
E. 4 lit. b, Art. 60, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist die 21-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers. Dabei steht insbesondere im Streit, ob er unwahre Angaben getätigt und leistungsrelevante Tatsachen verschwiegen hat. 3. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen bean- spruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. In diesem Zusammenhang sind sie nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und c AVIG auch verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsge- sprächen teilzunehmen und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähig- keit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c, d und e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund nicht be- folgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. 3.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsver- hältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert
- 4 - um Stellen zu bemühen. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versi- cherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2; SVR 2020 ALV Nr. 23; Bundesgerichtsurteil 8C_744/2019 vom 26. August 2020 E. 4.3). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeits- lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeits- losenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 139 V 164 E. 3.2). 3.3 Der für den Erlass einer Einstellungsverfügung erhebliche Sachverhalt muss grund- sätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach- verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 4.1 Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 als Hilfsarbeiter, wobei sein letzter Arbeitstag auf den 30. No- vember fiel (Akten der Beschwerdegegnerin S. 18 f.). Der Versicherte hatte am 9. Okto- ber 2024 von der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2024 er- fahren. Am 27. März 2025 wurde ihm eine neue Stelle ab dem 1. Mai zugesichert (S. 32). Mit Blick auf diese Tatsachen war der Beschwerdeführer gehalten, sich ab dem 9. Oktober 2024 (bis Ende März 2025) intensiv um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor). Entsprechend forderte der RAV-Personalberater beim Erstgespräch vom 6. Januar 2025 die Nachweise der Arbeitsbemühungen ein. Diese befinden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (S. 11-16, 22-25, 36-37). Dabei fällt in einem ersten Punkt auf, dass die Nachweise von Oktober bis Dezember 2024 erst am 10. Januar 2025 beim RAV eingingen. Zudem erstaunt, dass der Beschwerdeführer sich bereits am 3. und 8. Oktober 2024, also bereits vor Kenntnisnahme seiner Kündigung (9. Oktober 2024), um eine Neuanstellung beworben haben will. In einem weiteren Punkt enthalten diese Formulare ein identisches Schriftbild, das sich zugleich von den Nachweisen der Folgemonate erheblich abhebt. Im Übrigen fallen von den in den Formularen aufgeführ- ten Bewerbungen nur insgesamt siebzehn auf die Monate Oktober bis Dezember 2024, demgegenüber wurden fast doppelt so viele (nämlich 32) Bewerbungen für die nachfol- genden Monate getätigt. Vom Beschwerdeführer anerkannt wird in einem weiteren Punkt
- 5 - die Tatsache, dass die Formulare für die Monate Oktober bis Dezember 2024 nicht von ihm persönlich, sondern gestützt auf seine Angaben von einer Mitarbeiterin der Gewerk- schaft ausgefüllt worden waren. Da die Mitarbeiterin die Formulare nicht zeitnah zu den angeblich getätigten Arbeitsbemühungen ausfüllte, sondern lediglich auf die nachträgli- chen Ausführungen des Versicherten abstellte, erscheinen die entsprechenden Anga- ben sehr zweifelhaft. Jedenfalls erweisen sie sich als untauglich, insoweit damit Bemü- hungen an einem bestimmten Tag geltend gemacht werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Versicherte die Behörden über diese Vorgehens- weise (Ausfüllen der Formulare durch eine Drittperson) nie informiert hat und sie damit glauben liess, er habe die Formulare gewissenhaft und persönlich ausgefüllt. Dabei ist der Hinweis des Versicherten, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, unbehilflich, zumal er sich bei sprachlichen Verständigungsproblemen jederzeit an die Mitarbeiter des RAV hätte wenden oder die Aushändigung von Formularen in italienischer Sprache hätte verlangen können. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Versicherte in seinem Lebenslauf (S. 17) aufführt, über mündliche Deutschkenntnisse zu verfügen. Es ist daher nicht einzusehen, aus welchem Grund der Versicherte die For- mulare nicht auch vor Ort in italienischer Sprache hätte ausfüllen können. Hinsichtlich der behaupteten Daten der Arbeitssuche kommt hinzu, dass der entsprechende Vermerk keiner besonderen sprachlichen Kenntnis bedarf. Abschliessend kann daher für den Nachweis der strittigen Arbeitsbemühungen nicht auf die Formulare abgestellt werden.
E. 4.2 Trotz der Aufforderungen der Vorinstanz Belege zu hinterlegen, die seinen Aufent- halt in der Schweiz während seiner Arbeitssuche beweisen, beliess es der Versicherte mit dem Hinweis darauf, dazu nicht in der Lage zu sein. Er habe während dieser Zeit nur Bargeld und keine elektronischen Zahlungsmittel verwendet. Beschwerdeweise er- gänzte er, über ein in der Schweiz eingelöstes Fahrzeug sowie eine Krankenversiche- rungsdeckung zu verfügen. Diese Beweisdarlegungen sind jedoch im Hinblick auf die hier zu prüfenden Umstände unbehelflich. Nach dem Gesagten fehlt es an beweiskräftigen Unterlagen für eine Arbeitssuche in der Schweiz vom 3. Oktober bis zum 27. Dezember 2024. Die vom Versicherten in den For- mularen behaupteten Aufenthalte und getätigten örtlichen Bewerbungen vom 3., 8., 17.,
25. und 29. Oktober, vom 3., 13., 18., 19., 21. und 27. November sowie vom 4., 5., 17.,
- 6 - 20., 23. und 27. Dezember 2024 erscheinen somit als nicht glaubhaft. Damit ist mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an besagten Tagen nicht persönlich bei den angegebenen Arbeitgebern beworben hat.
E. 4.3 Die unwahren Angaben auf den Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen» betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2024 stellen eine Melde- pflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dar. Danach ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollstän- dige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Es ist diesbezüglich daher nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Bundesgerichtsurteil 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die fal- schen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind. Zudem ist das subjektive Kriterium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder zu erwirken versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2 mit Hinwei- sen). Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.
E. 4.4 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstellungsdauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung in den letzten zwei Jahren angemessen verlängert wird (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Ver- schuldenskategorie (vgl. statt vieler Bundesgerichtsurteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 123 V 150 E. 3c). Bei der Überprüfung der Ange- messenheit der verfügten Einstellungsdauer ist dabei der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stüt- zen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (Bundesgerichtsurteil 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hin-
- 7 - weisen). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die da- rauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechts- gleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Bundesgerichtsurteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 von einem mit- telschweren Verschulden aus und sanktionierte den Beschwerdeführer mit 21 Einstell- tagen, was annähernd dem Mittelwert bei dieser Verschuldenskategorie entspricht. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Höhe der Einstelltage keine Einwände vor, womit das Gericht unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz an dieser festhält.
E. 5 Schliesslich liefern die Akten eine hinreichende Beweisgrundlage. Weitere Beweis- massnahmen vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Auf die Abnahme weiterer Be- weise kann nämlich verzichtet werden, wenn man nach den von Amtes wegen vorzu- nehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung ge- langt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi- pierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In antizipierter Beweiswürdigung wird daher von der Edition weiteren Akten abgesehen (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3).
E. 6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen.
E. 7.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht vorliegen, sind im Bereich der Arbeitslo- senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).
E. 7.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Parteientschä- digungsanspruch zu (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).
- 8 -
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 15. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 25 87
URTEIL VOM 15. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Syna, Visp
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Sitten, Beschwerdegegnerin
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Verletzung der Meldepflicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2025
- 2 - Verfahren
A. Der 1968 geborene italienische Staatsangehörige A.____ meldete sich am 6. Januar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. In diesem Zusammenhang hinterlegte der Versicherte für die Zeit vom 3. Oktober bis zum
27. Dezember 2024 diverse «Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen». Infolge Wiederaufnahme einer Tätigkeit wurde er am 30. April 2025 von der Arbeitslosenversi- cherung abgemeldet. B. Mit Verfügung vom 21. März 2025 stellte das RAV den Versicherten wegen Falsch- angaben seiner Arbeitsbemühungen für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Da- ran hielt die DIHA mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 fest und ergänzte, dem Versicherten obliege bezüglich der Sachverhaltsabklärung eine Mitwirkungspflicht. Im Falle der Beweislosigkeit würden deren Folgen die beweisbelastete Partei treffen. Der Versicherte habe seinen Aufenthalt in der Schweiz für die fragliche Zeit nicht beweisen können, weshalb die Einstellung zu Recht erfolgt sei. C. Dagegen wurde am 27. Mai 2025 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides mit der wesentlichen Begründung, er habe sich im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich in der Schweiz aufgehalten, sei jedoch von der Gewerkschaft beim Ausfüllen der Formulare unterstützt worden, was nicht gesetzeswid- rig sei. Er bestritt vehement, bezüglich seiner Arbeitsbemühungen Falschangaben getä- tigt zu haben. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei- sung der Beschwerde, verzichtete auf eine detailliertere Stellungnahme und hinterlegte die Akten. Nachdem dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, schloss das Gericht am 7. Juli 2025 den Schriftenwechsel ab. D. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 3 - Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sach- lich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), wes- halb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 Abs. 4 lit. b, Art. 60, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist die 21-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers. Dabei steht insbesondere im Streit, ob er unwahre Angaben getätigt und leistungsrelevante Tatsachen verschwiegen hat. 3. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen bean- spruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. In diesem Zusammenhang sind sie nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und c AVIG auch verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsge- sprächen teilzunehmen und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähig- keit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c, d und e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund nicht be- folgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. 3.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsver- hältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert
- 4 - um Stellen zu bemühen. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versi- cherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2; SVR 2020 ALV Nr. 23; Bundesgerichtsurteil 8C_744/2019 vom 26. August 2020 E. 4.3). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeits- lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeits- losenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 139 V 164 E. 3.2). 3.3 Der für den Erlass einer Einstellungsverfügung erhebliche Sachverhalt muss grund- sätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach- verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 als Hilfsarbeiter, wobei sein letzter Arbeitstag auf den 30. No- vember fiel (Akten der Beschwerdegegnerin S. 18 f.). Der Versicherte hatte am 9. Okto- ber 2024 von der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2024 er- fahren. Am 27. März 2025 wurde ihm eine neue Stelle ab dem 1. Mai zugesichert (S. 32). Mit Blick auf diese Tatsachen war der Beschwerdeführer gehalten, sich ab dem 9. Oktober 2024 (bis Ende März 2025) intensiv um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor). Entsprechend forderte der RAV-Personalberater beim Erstgespräch vom 6. Januar 2025 die Nachweise der Arbeitsbemühungen ein. Diese befinden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (S. 11-16, 22-25, 36-37). Dabei fällt in einem ersten Punkt auf, dass die Nachweise von Oktober bis Dezember 2024 erst am 10. Januar 2025 beim RAV eingingen. Zudem erstaunt, dass der Beschwerdeführer sich bereits am 3. und 8. Oktober 2024, also bereits vor Kenntnisnahme seiner Kündigung (9. Oktober 2024), um eine Neuanstellung beworben haben will. In einem weiteren Punkt enthalten diese Formulare ein identisches Schriftbild, das sich zugleich von den Nachweisen der Folgemonate erheblich abhebt. Im Übrigen fallen von den in den Formularen aufgeführ- ten Bewerbungen nur insgesamt siebzehn auf die Monate Oktober bis Dezember 2024, demgegenüber wurden fast doppelt so viele (nämlich 32) Bewerbungen für die nachfol- genden Monate getätigt. Vom Beschwerdeführer anerkannt wird in einem weiteren Punkt
- 5 - die Tatsache, dass die Formulare für die Monate Oktober bis Dezember 2024 nicht von ihm persönlich, sondern gestützt auf seine Angaben von einer Mitarbeiterin der Gewerk- schaft ausgefüllt worden waren. Da die Mitarbeiterin die Formulare nicht zeitnah zu den angeblich getätigten Arbeitsbemühungen ausfüllte, sondern lediglich auf die nachträgli- chen Ausführungen des Versicherten abstellte, erscheinen die entsprechenden Anga- ben sehr zweifelhaft. Jedenfalls erweisen sie sich als untauglich, insoweit damit Bemü- hungen an einem bestimmten Tag geltend gemacht werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Versicherte die Behörden über diese Vorgehens- weise (Ausfüllen der Formulare durch eine Drittperson) nie informiert hat und sie damit glauben liess, er habe die Formulare gewissenhaft und persönlich ausgefüllt. Dabei ist der Hinweis des Versicherten, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, unbehilflich, zumal er sich bei sprachlichen Verständigungsproblemen jederzeit an die Mitarbeiter des RAV hätte wenden oder die Aushändigung von Formularen in italienischer Sprache hätte verlangen können. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Versicherte in seinem Lebenslauf (S. 17) aufführt, über mündliche Deutschkenntnisse zu verfügen. Es ist daher nicht einzusehen, aus welchem Grund der Versicherte die For- mulare nicht auch vor Ort in italienischer Sprache hätte ausfüllen können. Hinsichtlich der behaupteten Daten der Arbeitssuche kommt hinzu, dass der entsprechende Vermerk keiner besonderen sprachlichen Kenntnis bedarf. Abschliessend kann daher für den Nachweis der strittigen Arbeitsbemühungen nicht auf die Formulare abgestellt werden. 4.2 Trotz der Aufforderungen der Vorinstanz Belege zu hinterlegen, die seinen Aufent- halt in der Schweiz während seiner Arbeitssuche beweisen, beliess es der Versicherte mit dem Hinweis darauf, dazu nicht in der Lage zu sein. Er habe während dieser Zeit nur Bargeld und keine elektronischen Zahlungsmittel verwendet. Beschwerdeweise er- gänzte er, über ein in der Schweiz eingelöstes Fahrzeug sowie eine Krankenversiche- rungsdeckung zu verfügen. Diese Beweisdarlegungen sind jedoch im Hinblick auf die hier zu prüfenden Umstände unbehelflich. Nach dem Gesagten fehlt es an beweiskräftigen Unterlagen für eine Arbeitssuche in der Schweiz vom 3. Oktober bis zum 27. Dezember 2024. Die vom Versicherten in den For- mularen behaupteten Aufenthalte und getätigten örtlichen Bewerbungen vom 3., 8., 17.,
25. und 29. Oktober, vom 3., 13., 18., 19., 21. und 27. November sowie vom 4., 5., 17.,
- 6 - 20., 23. und 27. Dezember 2024 erscheinen somit als nicht glaubhaft. Damit ist mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an besagten Tagen nicht persönlich bei den angegebenen Arbeitgebern beworben hat. 4.3 Die unwahren Angaben auf den Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen» betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2024 stellen eine Melde- pflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dar. Danach ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollstän- dige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Es ist diesbezüglich daher nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Bundesgerichtsurteil 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die fal- schen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind. Zudem ist das subjektive Kriterium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder zu erwirken versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2 mit Hinwei- sen). Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. 4.4 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstellungsdauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung in den letzten zwei Jahren angemessen verlängert wird (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Ver- schuldenskategorie (vgl. statt vieler Bundesgerichtsurteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 123 V 150 E. 3c). Bei der Überprüfung der Ange- messenheit der verfügten Einstellungsdauer ist dabei der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stüt- zen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (Bundesgerichtsurteil 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hin-
- 7 - weisen). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die da- rauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechts- gleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Bundesgerichtsurteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 von einem mit- telschweren Verschulden aus und sanktionierte den Beschwerdeführer mit 21 Einstell- tagen, was annähernd dem Mittelwert bei dieser Verschuldenskategorie entspricht. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Höhe der Einstelltage keine Einwände vor, womit das Gericht unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz an dieser festhält.
5. Schliesslich liefern die Akten eine hinreichende Beweisgrundlage. Weitere Beweis- massnahmen vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Auf die Abnahme weiterer Be- weise kann nämlich verzichtet werden, wenn man nach den von Amtes wegen vorzu- nehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung ge- langt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi- pierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In antizipierter Beweiswürdigung wird daher von der Edition weiteren Akten abgesehen (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3).
6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen. 7. 7.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht vorliegen, sind im Bereich der Arbeitslo- senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). 7.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Parteientschä- digungsanspruch zu (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).
- 8 -
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 15. Juli 2025